mit den Ortsteilen Witzschdorf und Dittmannsdorf
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Aktuelle Mitteilungen der Gemeinde


Anlage Änderung Holzboden II

Abwägungstabellen zum Beschluss Nr. 86 der 15. Sitzung des Gemeinderates Gornau am 08.09.2025

Stellenausschreibung Reinigung

Hier geht es zur Stellenausschreibung: Gemeinde Gornau: Stellenausschreibung

Öffentliche Bekanntmachung - Auslegung Haushaltssatzung Gemeinde Gornau 2025

Öffentliche Ausschreibung

Los 5 - Elektro - Mehrzweckgebäude Friedhof Gornau Eisenstraße 4a

Baustellen/Straßensperrungen

Eisenstraße voll gesperrt

Vom 18.08. bis 27.08.2025 bleibt die Eisenstraße 4 voll gesperrt. Grund dafür ist der Neubau der Hauptanlage Abwasser. 

Zschopaubrücke voll gesperrt

Die Zschopaubrücke im Ortsteil Witzschdorf bleibt am 22.08.2025, von 08:00 bis ca. 16:00 Uhr wegen einer Brückenprüfung voll gesperrt.

Öffentliche Bekanntmachung

Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG für das Jahr 2024

Öffentliche Ausschreibung

Mehrzweckgebäude Eisenstraße 4a

Öffentliche Bekanntmachung vom 02.07.2025

Erneute förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit zur 1. Änderung Bebauungsplan „Holzboden II“ Gornau

Der Gemeinderat der Gemeinde Gornau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.06.2025 den geänderten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Holzboden II“ in der geänderten Fassung vom 03.04.2025 mit Begründung einschließlich Umweltbericht gebilligt und zur Verö?entlichung bestimmt.

Der Planentwurf mit Begründung einschließlich Umweltbericht sowie folgende wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen des LRA Erzgebirgskreis vom 15.08.2024 und vom 10.01.2025 sowie des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 07.08.2024 und vom 10.01.2025 werden nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum 

vom 07.07.2025 bis einschließlich 08.08.2025

auf der Homepage der Gemeinde Gornau unter

gornau.de/aktuelles

sowie über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter

bauleitplanung.sachsen.de

veröffentlicht.

Zusätzlich werden die vorgenannten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus der Gemeinde Gornau, Rathausplatz 5, 09405 Gornau zu jedermanns Einsicht während der folgenden Zeiten öffentlich ausgelegt:

Dienstag              08:00 - 11:30 Uhr und 12:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag        08:00 - 11:30 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr
Freitag                  08:00 - 12:00 Uhr

Weiterhin liegen die Unterlagen im Bürgerbüro des Rathauses Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau während der folgenden Zeiten öffentlich aus:

Montag                09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag              09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch            09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag         09:00 - 15:00 Uhr
Freitag                  09:00 - 13:00 Uhr

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Sie sollen elektronisch an bauamt(at)zschopau.de übermittelt werden. Die Stellungnahmen können bei Bedarf auf anderem Wege (z.B. auch schriftlich oder zu Niederschrift) bei der Stadtverwaltung Zschopau oder im Rathaus Gornau abgegeben werden.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

  • Stellungnahme des LRA Erzgebirgskreis, Denkmalschutz vom 10.01.2025:
  • Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Vorhabenareal in einem archäologischen Relevanz­ bereich befindet, woraus sich die Genehmigungspflicht für Bauherrn und Vorhabenträger gemäß § 14 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) ergibt.
  • Stellungnahmen des LRA Erzgebirgskreis, Immissionsschutz vom 15.08.2024 und 10.01.2025:
  • Es sollte bereits im Rahmen der Bauleitplanung im BPL, Textliche Festsetzungen - Teil B unter III. Hinweise die Abstandsregelung für Austrittsöffnungen von Schornsteinen bei Feuerungs-anlagen für feste Brennstoffe gemäß § 19 Abs. l Nr. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. Bundes-Immissionsschutzverordnung) aufgeführt werden.
  • Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) sind nicht zu erwarten.
  • Stellungnahmen des LRA Erzgebirgskreis,  Naturschutz vom 15.08.2024 und 10.01.2025:
  • Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist gebietsheimisches Saatgut zu verwenden.
  • Es sollte im BPL, Textliche Festsetzungen - Teil B, 1. Planungsrechtliche Festsetzungen, unter Pkt. 6.1 ergänzt werden: ,,[... ] 5,0 m breite Wildgehölzhecke anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ergänzen". Gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 BNatSchG müssen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert werden. Es ist dabei zu beachten, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen solange bestehen und gepflegt werden müssen, wie die Beeinträchtigungen andauern.
  • Gemäß § 40 Abs. 1 BNatSchG sind gebietseigene und standortgerechte Gehölze zu verwenden (siehe SMEKUL, sächsische Artenliste für gebietseigene Gehölze, Vorkommensgebiet 3).
  • Es sollte festgelegt werden, wer für die Pflanzung bzw. für die Pflege (Schnitt, Wässern, Nachpflanzung bei abgängigen Gehölzen) der Hecke zuständig ist sowie der Zeitpunkt für die Anlage der Hecke präzisiert werden.
  • Die in der Bilanzierung zum Nachweis des Ausgleichs der Eingriffe aufgeführte 630 m² große Gehölzhecke auf privaten Grundstücken am westlichen Rand des Geltungsbereichs wird bisher unter Pkt. 8.3 genannt. Da diese Hecke bilanziert wird, handelt es sich bei ihr um eine Kompensationsmaßnahme, die ebenfalls unter Pkt. 6. aufgeführt werden muss. Es sollte ebenfalls ein Pflanzschema den Pflanzverband der Hecke vorgeben. Diese Hecke ist ebenfalls zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ergänzen (gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Gebietseigene und standortgerechte Gehölze sind zu verwenden (gemäß§ 40 Abs. 1 BNatSchG) und es ist festzulegen, wer für die Pflanzung bzw. für die Pflege (Schnitt, Wässern, Nachpflanzung bei abgängigen Gehölzen) der Hecke zuständig ist und der Zeitpunkt für die Anlage der Hecke präzisiert werden.
  • Die Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft und der vorgesehenen Kompensations­ maßnahmen ist unter Pkt. 4.4 der Begründung mit integriertem Umweltbericht nachvollziehbar dargestellt. Bei umfassender, sachgerechter Umsetzung der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird eine vollständige Kompensation innerhalb des Geltungsbereiches realisiert.
  • Stellungnahmen des LRA Erzgebirgskreis,  Siedlungswasserwirtschaft vom 15.08.2024 und 10.01.2025:
  • Die Lage des Planbereiches in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Rohwasserstollen Talsperre Neunzehnhain - Talsperre Einsiedel (T-5421636) wurde beachtet.
  • Stellungnahmen des LRA Erzgebirgskreis,  Öffentlicher Gesundheitsdienst vom 15.08.2024 und 10.01.2025:
  • Da sich das komplette Plangebiet in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes des Rohwasserstollen Talsperre Neunzehnhain - Talsperre Einsiedel befindet, sind auf Grund der überregionalen Bedeutung zur gesicherten und qualitätsgerechten Trinkwasserversorgung, die von der zuständigen Behörde festzulegenden Auflagen zum Schutz vor anthropogenen Einflüssen bei der weiteren Planung strikt zu beachten.
  • Das Plangebiet liegt in einem festgelegten Radonvorsorgegebiet. Das Strahlenschutzgesetz und die novellierte Strahlenschutzverordnung regeln die Anforderungen an den Schutz vor Radon. Die allgemeinen Hinweise und Forderungen (siehe Begründung S. 37ff) zum radonsicheren Bauen sind zu beachten.
  • Stellungnahmen des Sächsisches Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 07.08.2024 und 10.01.2025:
  • Anforderungen zum Radonschutz wurden angemessen beachtet – zum vorliegenden Vorhaben bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken.
  • Belange der Vorsorge vor Fluglärm, Belange der Anlagensicherheit / Störfallvorsorge sowie Belange des Fischartenschutzes und Fischerei sind nicht berührt.
  • Die Lage des Plangebietes in der Trinkwasserschutzzone III (oberirdisches Einzugsgebiet) des Rohwasserüberleitungsstollen zwischen den Talsperren Neunzehnhain und Einsiedel wurde verifiziert. Es ergeben sich aus geologischer Sicht keine Ergänzungen.
  • Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen  Prüfung  (13.10.2022, 03.03.2023)
    • Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Gutachtens wurde das Plangebiet und dessen Umgriff auf vorhandene oder  potentielle Habitate untersucht und die für das Plangebiet potentiell betroffenen Arten betrachtet sowie eine Risikoabschätzung der Betroffenheiten vorgenommen.
    • Geschützte Pflanzenarten sind durch das geplante Vorhaben nicht betroffen. Bäume sind im Eingriffsbereich nicht vorhanden.
    • Amphibien und Reptilien: Eine Beeinträchtigung von Laichgewässern ist ausgeschlossen. Jedoch könnten Wanderkorridore bzw. Überwinterungsreviere betroffen sein.
    • Artenschutzrechtlich relevant: Im Gebiet ist die Feldlerche zu erwarten. Die Art ist ein Bodenbrüter, welche offenes Gelände bevorzugt. Durch das geplante Vorhaben gehen potenzielle Brutplätze der Feldlerche verloren.
    • Fledermäuse: Es sind keine Beeinträchtigung von Fledermäusen zu erwarten, da keine potenziellen Höhlenbäume vorhanden sind.
    • Schmetterlinge: Innerhalb des Eingriffsbereiches, entlang des Wirtschaftsweges, befindet sich ein Tagfaltermonitoring-Transekt (SN-5244-03). Durch das Monitoring sind 30  Schmetterlingsarten für das Gebiet bekannt, davon 6 nach BNatSchG besonders geschützte Arten. Eine Beeinträchtigung ist möglich, da die Saumstruktur am Rand des bestehenden Wirtschaftsweges verloren geht. 
    • Es werden Maßnahmen zur Vermeidung der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sowie Ersatzmaßnahmen festgelegt.
  • Konzept zur Vorbemessung Regenwasserrückhaltung (06.01.2021, 12.09.2024)
    • Zwei Gräben mit kaskadenartigen Rückhalteräumen längs der Fließstrecke in Kombination mit einem Mulden-/Grabensystem an der nördlichen Baufeldgrenze sowie ein Regenrückhalte-becken im Tiefpunkt des Plangebietes dienen dem Abfangen des Niederschlagswassers und nach Rückhaltung einer gedrosselten Abgabe in die neu zu errichtende Regenwasser-kanalisation des Wohngebietes. Die Drosselabgabe soll dabei in den Gornauer Bach abgeleitet werden.  Bei der maßgebenden Dauerstufe von 60 min beträgt das erforderliche Rückhaltevolumen 573 m³. Das Regenrückhaltebecken hat eine Fassung von bis zu 700 m³.
  • Umweltbericht (Stand 09.10.2024)
    • Gesonderter Teil der Begründung zum Bebauungsplan zur Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen. Grundlage sind Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen, Fachplanungen und deren Bedeutung für den Bebauungsplan (Fachgesetze, Fachplanungen).
    • Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltauswirkungen mit Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter Mensch, Arten und Lebensgemeinschaften mit Flora und Fauna, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild/ Erholungsfunktion sowie die Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung.
    • Festgelegt werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich und Ersatz nachteiliger Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter.
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung und zum Monitoring sowie allgemein verständliche Zusammenfassung, wobei zusammenfassend festzustellen ist, dass bei Berücksichtigung und nach Umsetzung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen zum Umwelt- und Naturschutz keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen von dem Wohngebiet ausgehen. Laut Bilanzierung verbleibt ein Kontingent an Ökopunkten.

Gornau, den 18.06.2025

Wollnitzke
Bürgermeister

Anlage: Lage des Geltungsbereiches

31. Nordic Walking Tour in Klein Tirol

Start zum Kinderfest- & Sommerstart am 21. Juni 2025

Dieses Mal ganz pünktlich zum Sommerbeginn und gleichermaß als traditioneller Start ins Dittmannsdorfer Kinder- und Vereinsfest, geht es am 21.Juni 2025 in Klein Tirol wieder auf Nordic-Walking-Tour.

Seit vielen, vielen Jahren eröffnet & bereichert eine solche Tour jeweils dieses jährliche Festwochenende in Dittmannsdorf. Das es diesmal schon zum 31.Male mit den Walkingstöcken hinaus in die Natur geht, verdeutlicht, wie verwurzelt & beliebt dieses Angebot im Dorf ist. Dabei kommen die Teilnehmenden schon längt nicht mehr nur aus dem Ort selbst, sondern geben sich aus der ganzen Umgebung ein Stelldichein.

In der Regel geht es zweimal jährlich, einmal im Rahmen des Kinder- und Vereinsfestes und ein zweites Mal im Spätsommer, auf Tour. Dabei erleben die Walkingfans einerseits die herrliche Natur rund ums Dittmannsdorfer Dörnitztal, dazu überraschende Ziele, kleine Überraschungen aber genauso eine gute, gemeinsame Zeit für Körper, Geist & Austausch. In den Vormittagsstunden des 21.Juni 2025, diesmal also genau zum kalendarischen Sommerbeginn, startet um 9:00 Uhr (Treffpunkt 8:30 Uhr) an der Dittmannsdorfer Kultur- und Sporthalle nun die 31. Tour in Nordic Walking im Klein Tirol des Erzgebirges !
Initiatorin Annett Landeck vom Team Nordic Walking hat erneut ideenreich, mit viel Engagement eine attraktive Stecke ausgewählt, welche neben Naturerlebnis und einem entspanntem, gemeinschaftlichem Workout, diesmal zu „lost places“ , also vergessenen, und auch neuen Plätzen, führt.

Dass die Walking-Touren seit 2007 das kulturell-gesellschaftlichen Miteinander im Ort auf ganz besondere Weise bereichern, ist vor allem ihrer Initiatorin Annett Landeck aus Dittmannsdorf zu verdanken. Mit unermüdlichen Engagement und getragen von viel Enthusiasmus verleiht sie jeder Tour eine einzigartige Prägung, so dass sie immer wieder aufs Neue zum eindrücklichen Erlebnis werden. So haben sich die Touren zusehends etabliert und erfreuen sich, nicht zuletzt wegen ihrer Qualität, eines respektablen Anklangs bei Teilnehmenden mittlerweile aus der gesamten Region.

Üblicherweise zweimal jährlich, einmal im Rahmen des Kinder- und Vereinsfestes und ein zweites Mal im Spätsommer, erlebt man in entspannter Atmosphäre die herrliche Natur in der Umgebung von „Klein Tirol“ sowie eine gute, gemeinsame sportlich-aktive Zeit. Im Vordergrund der Tour steht natürlich der freizeitsportliche Aspekt um in geselliger Runde aktive Erholung zu genießen. Zielstellung soll es sein sich selbst etwas Gutes zu tun, dabei gleichsam Natur und gute Gemeinschaft mit Gesprächen am Wegesrand zu erleben.

Natürlich gibt es wie immer viel Interessantes unterwegs zu entdecken und zur schönen Erinnerung am Schluss eine individuell gestaltetet Teilnahmeurkunde.

Dass die Touren viel mehr sind als ein gemeinsames Sportevent zeigt sich unter anderem an der Vielfalt der bereits „erwalkte“ Ziele: ob Alpakafarm oder Kirchführung, Erläuterungen vom „Pilger“ am Sächsischen Jacobsweg, Abstecher ins Indianercamp nach Altenhain oder zu den „Rittern vom Adelsbergturm“. Am „Generationenhaus Lebensbaum“ dem Schlösschen in Schlösschen, gab es eigens eine kleine, bemerkenswerte Ausstellung mit außergewöhnlicher Holzkunst zu bestaunen.
Zu einer Tour besuchte man sogar das Kunnersteinfest. Über 50 Walkerinnen und Walker nahmen 2017 an der 20.Jubiläumstour zur Rolle-Mühle mit einer Mühlenführung teil.

 

Mehr zur Veranstaltung erfahren Sie hier

Tanzmäuse aufgepasst

KJV Dittmannsdorf eröffnet neue Tanzgruppe

Dittmannsdorf sucht das nächste Weinprinzenpaar

Bewerbung bis zum 17. August 2025

Haushaltsentwurf 2025 der Gemeinde Gornau

Satzung der Gemeinde Gornau

für den Geltungsbereich der sich in Aufstellung befindlichen Änderung zum Bebauungsplan „Klein-Tirol-Süd Il" im Ortsteil Dittmannsdorf

Satzung der Gemeinde Gornau

für den Geltungsbereich der sich in Aufstellung befindlichen Änderung zum Bebauungsplan „Klein-Tirol-Süd" im Ortsteil Dittmannsdorf

Öffentliche Ausschreibung

Mehrzweckgebäude Eisenstraße 4a

Straßenbeleuchtung ausgefallen

Sehr geehrte Einwohner von Gornau,

hiermit möchten wir Sie informieren, dass die Straßenlaternen auf der Chemnitzer Straße am Abzweig Dittmannsdorf bis zum Ortsausgang Gornau (Richtung Kreisverkehr Dittersdorf) sowie auf dem Jahnweg ausgefallen sind. Die Fehlersuche und die notwendigen Baumaßnahmen sind in Arbeit. 

Wir bitten um Verständnis. 

Ihre Gemeinde Gornau

Komplettrückbau der Trauerhalle auf dem Friedhof Gornau

Förderung nach RL LEADER/2014

Auf dem Friedhof in Gornau wird derzeit die Trauerhalle vollständig zurückgebaut. Die Trauerhalle befand sich bereits in einem veralteten und desolaten Zustand, sodass nur noch der Abriss vorgenommen werden konnte. Der Friedhof in Gornau wird daraufhin eine neue Trauerhalle erhalten.  

Die Arbeiten zum Rückbau der Trauerhalle werden bis Ende März 2025 abgeschlossen sein.

Zuständig für die Durchführung der ELER-Förderung im Freistaat Sachsen ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), Referat Förderstrategie, ELER-Verwaltungsbehörde.

Ortsübliche Bekanntgabe


Bundestagswahl 2025

Nähere Informationen zur Bundestagswahl 2025 finden Sie hier: https://www.gornau.de/virtuelles-rathaus/wahlen

 


Neue Hebesatzung der Gemeinde Gornau

Neue Feuerwehrkostensatzung der Gemeinde Gornau

Ortsübliche Bekanntmachung

Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung Bebauungsplan „Holzboden II“ Gornau

Der Gemeinderat der Gemeinde Gornau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.10.2024 den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Holzboden II“ mit Begründung einschließlich Umweltbericht gebilligt und zur Verö?entlichung bestimmt.

Der Planentwurf mit Begründung einschließlich Umweltbericht sowie folgende wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen des LRA Erzgebirgskreis vom 15.08.2024 und des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 07.08.2024

werden nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 18.11.2024 bis einschließlich 20.12.2024

auf der Homepage der Gemeinde Gornau unter gornau.de/aktuelles

sowie über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter bauleitplanung.sachsen.de

veröffentlicht.

Zusätzlich werden die vorgenannten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus der Gemeinde Gornau, Rathausplatz 5, 09405 Gornau zu jedermanns Einsicht während der folgenden Zeiten öffentlich ausgelegt:

Dienstag              von 08:00 - 11:30 Uhr und 12:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag         von 08:00 - 11:30 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr
Freitag                  von 08:00 - 12:00 Uhr

Weiterhin liegen die Unterlagen im Bürgerbüro des Rathauses Zschopau, Altmarkt 2 während der folgenden Zeiten öffentlich aus:

Montag               von 09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag              von 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch            von 09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag         von 09:00 - 15:00 Uhr
Freitag                 von 09:00 - 13:00 Uhr

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Sie sollen elektronisch an bauamt(at)zschopau.de übermittelt werden. Die Stellungnahmen können bei Bedarf auf anderem Wege (z.B. auch schriftlich oder zu Niederschrift) bei der Stadtverwaltung Zschopau oder im Rathaus Gornau abgegeben werden.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

  • Stellungnahmen des LRA Erzgebirgskreis, Immissionsschutz vom 15.08.2024:
  • Es sollte bereits im Rahmen der Bauleitplanung im BPL, Textliche Festsetzungen - Teil B unter III. Hinweise die Abstandsregelung für Austrittsöffnungen von Schornsteinen bei Feuerungs-anlagen für feste Brennstoffe gemäß § 19 Abs. l Nr. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. Bundes-Immissionsschutzverordnung) aufgeführt werden.
  • Stellungnahmen des LRA Erzgebirgskreis,  Naturschutz vom 15.08.2024:
  • Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist gebietsheimisches Saatgut zu verwenden ist.
  • Es sollte im BPL, Textliche Festsetzungen - Teil B, 1. Planungsrechtliche Festsetzungen, unter Pkt. 6.1 ergänzt werden: ,,[... ] 5,0 m breite Wildgehölzhecke anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ergänzen". Gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 BNatSchG müssen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert werden. Es ist dabei zu beachten, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen solange bestehen und gepflegt werden müssen, wie die Beeinträchtigungen andauern.
  • Gemäß § 40 Abs. 1 BNatSchG sind gebietseigene und standortgerechte Gehölze zu verwenden sind (siehe SMEKUL, sächsische Artenliste für gebietseigene Gehölze, Vorkommensgebiet 3).
  • Es sollte festgelegt werden, wer für die Pflanzung bzw. für die Pflege (Schnitt, Wässern, Nachpflanzung bei abgängigen Gehölzen) der Hecke zuständig ist sowie der Zeitpunkt für die Anlage der Hecke präzisiert werden.
  • Die in der Bilanzierung zum Nachweis des Ausgleichs der Eingriffe aufgeführte 630 m2 große Gehölzhecke auf privaten Grundstücken am westlichen Rand des Geltungsbereichs wird bisher unter Pkt. 8.3 genannt. Da diese Hecke bilanziert wird, handelt es sich bei ihr um eine Kompensationsmaßnahme, die ebenfalls unter Pkt. 6. aufgeführt werden muss. Es sollte ebenfalls ein Pflanzschema den Pflanzverband der Hecke vorgeben. Diese Hecke ist ebenfalls zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ergänzen (gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Gebietseigene und standortgerechte Gehölze sind zu verwenden (gemäß§ 40 Abs. 1 BNatSchG) und es ist festzulegen, wer für die Pflanzung bzw. für die Pflege (Schnitt, Wässern, Nachpflanzung bei abgängigen Gehölzen) der Hecke zuständig ist und der Zeitpunkt für die Anlage der Hecke präzisiert werden.
  • Stellungnahmen des LRA Erzgebirgskreis,  Siedlungswasserwirtschaft vom 15.08.2024:
  • Die Lage des Planbereiches in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Rohwasserstollen Talsperre Neunzehnhain - Talsperre Einsiedel (T-5421636) wurde beachtet.
  • Stellungnahmen des LRA Erzgebirgskreis,  Öffentlicher Gesundheitsdienst vom 15.08.2024:
  • Da sich das komplette Plangebiet in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes des Rohwasserstollen Talsperre Neunzehnhain - Talsperre Einsiedel befindet, sind auf Grund der überregionalen Bedeutung zur gesicherten und qualitätsgerechten Trinkwasserversorgung, die von der zuständigen Behörde festzulegenden Auflagen zum Schutz vor anthropogenen Einflüssen bei der weiteren Planung strikt zu beachten.
  • Das Plangebiet liegt in einem festgelegten Radonvorsorgegebiet. Das Strahlenschutzgesetz und die novellierte Strahlenschutzverordnung regeln die Anforderungen an den Schutz vor Radon. Die allgemeinen Hinweise und Forderungen (siehe Begründung S. 37) zum radonsicheren Bauen sind zu beachten.
  • Stellungnahme des Sächsisches Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 07.08.2024:
  • Anforderungen zum Radonschutz wurden angemessen beachtet – zum vorliegenden Vorhaben bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken.
  • Belange der Vorsorge vor Fluglärm, Belange der Anlagensicherheit / Störfallvorsorge sowie Belange des Fischartenschutzes und Fischerei sind nicht berührt.
  • Die Lage des Plangebietes in der Trinkwasserschutzzone III (oberirdisches Einzugsgebiet) des Rohwasserüberleitungsstollen zwischen den Talsperren Neunzehnhain und Einsiedel wurde verifiziert. Es ergeben sich aus geologischer Sicht keine Ergänzungen.
  • Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen  Prüfung  (13.10.2022, 03.03.2023)
    • Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Gutachtens wurde das Plangebiet und dessen Umgriff auf vorhandene oder  potentielle Habitate untersucht und die für das Plangebiet potentiell betroffenen Arten betrachtet sowie eine Risikoabschätzung der Betroffenheiten vorgenommen.
    • Geschützte Pflanzenarten sind durch das geplante Vorhaben nicht betroffen. Bäume sind im Eingriffsbereich nicht vorhanden.
    • Amphibien und Reptilien: Eine Beeinträchtigung von Laichgewässern ist ausgeschlossen. Jedoch könnten Wanderkorridore bzw. Überwinterungsreviere betroffen sein.
    • Artenschutzrechtlich relevant: Im Gebiet ist die Feldlerche zu erwarten. Die Art ist ein Bodenbrüter, welche offenes Gelände bevorzugt. Durch das geplante Vorhaben gehen potenzielle Brutplätze der Feldlerche verloren.
    • Fledermäuse: Es sind keine Beeinträchtigung von Fledermäusen zu erwarten, da keine potenziellen Höhlenbäume vorhanden sind.
    • Schmetterlinge: Innerhalb des Eingriffsbereiches, entlang des Wirtschaftsweges, befindet sich ein Tagfaltermonitoring-Transekt (SN-5244-03). Durch das Monitoring sind 30  Schmetterlingsarten für das Gebiet bekannt, davon 6 nach BNatSchG besonders geschützte Arten. Eine Beeinträchtigung ist möglich, da die Saumstruktur am Rand des bestehenden Wirtschaftsweges verloren geht. 
    • Es werden Maßnahmen zur Vermeidung der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sowie Ersatzmaßnahmen festgelegt.
  • Konzept zur Vorbemessung Regenwasserrückhaltung (06.01.2021, 12.09.2024)
    • Zwei Gräben mit kaskadenartigen Rückhalteräumen längs der Fließstrecke in Kombination mit einem Mulden-/Grabensystem an der nördlichen Baufeldgrenze sowie ein Regenrückhalte-becken im Tiefpunkt des Plangebietes dienen dem Abfangen des Niederschlagswassers und nach Rückhaltung einer gedrosselten Abgabe in die neu zu errichtende Regenwasser-kanalisation des Wohngebietes. Die Drosselabgabe soll dabei in den Gornauer Bach abgeleitet werden.  Bei der maßgebenden Dauerstufe von 60 min beträgt das erforderliche Rückhaltevolumen 573 m³. Das Regenrückhaltebecken hat eine Fassung von bis zu 700 m³.
  • Umweltbericht (Stand 09.10.2024)
    • Gesonderter Teil der Begründung zum Bebauungsplan zur Ermittlung der voraussichtlichen erheb­lichen Umweltauswirkungen. Grundlage sind Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen, Fachplanungen und deren Bedeutung für den Bebauungsplan (Fachgesetze, Fachplanungen).
    • Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltauswirkungen mit Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter Mensch, Arten und Lebensgemeinschaften mit Flora und Fauna, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild/ Erholungsfunktion sowie die Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung.
    • Festgelegt werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich und Ersatz nachteiliger Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter.
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung und zum Monitoring sowie allgemein verständliche Zusammenfassung, wobei zusammenfassend festzustellen ist, dass bei Berücksichtigung und nach Umsetzung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen zum Umwelt- und Naturschutz keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen von dem Wohngebiet ausgehen. Laut Bilanzierung verbleibt ein Kontingent an Ökopunkten.

Gornau, den 01.11.2024

Wollnitzke
Bürgermeister

 

Verein zur Entwicklung der Erzgebirgsregion Flöha– und Zschopautal e.V.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verein zur Entwicklung der Erzgebirgsregion Flöha- und Zschopautal e. V. bittet um Beachtung:

Eine Anmeldung für die Teilnahme an der Regionalkonferenz am 29. Oktober 2024 im medizinisch-kulturellen Zentrum „Lindenhof“ Leubsdorf ist über den in der Amtsblattausgabe Oktober beigefügten QR-Code leider nicht mehr möglich. Interessierte Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anmeldung bis zum 20. Oktober 2024 online unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de oder per E-Mail an info@floeha-zschopautal.de vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Pötzscher
Regionalmanagerin

Verein zur Entwicklung der Erzgebirgsregion
Flöha– und Zschopautal e.V.
Geschäftsstelle
Gahlenzer Straße 65
09569 Oederan OT Gahlenz

Tel.: 037292  28 97 66
Fax: 037292  28 97 68
info@floeha-zschopautal.de
www.floeha-zschopautal.de

Lärmaktionsplan der Gemeinde Gornau

Den aktuellen Lärmaktionsplan der Gemeinde Gornau finden Sie unter folgendem Link: Gemeinde Gornau: Bau und Bauplanung.

Vorläufiges Ergebnis Landtagswahl 2024 der Gemeinde Gornau

Im Bereich Wahlen finden Sie das vorläufige Ergebnis zur Landtagswahl 2024 der Gemeinde Gornau.

Neue Polizeiverordnung der Gemeinde Gornau

Im Bereich Ordnungen und Richtlinien finden Sie die neue Polizeiverordnung der Gemeinde Gornau.

Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl

Im Bereich Wahlen erhalten Sie aktuelle Informationen zur Landtagswahl am 1. September 2024:

  • Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Gornau über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die  Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 1. September 2024
  • Wahlbekanntmachung

Bekanntmachung der Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen in Gornau

Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG für das Jahr 2023 der Gemeinde Gornau

1. Kindertageseinrichtungen

1.1. Erforderliche Personal- und Sachkosten je Platz und Monat (Jahresdurchschnitt)

 

Krippe 9h
in Euro

Kindergarten 9h
in Euro

Hort 6 h
in Euro

Erforderliche Personalkosten

1.197,60

499,00

269,46

Erforderliche Sachkosten

267,88

111,62

60,27

Erforderliche Personal- und Sachkosten

1.465,48

610,62

329,73

Geringere Betreuungszeiten entsprechen jeweils anteilige Personal- und Sachkosten (z. B. 6 h-Betreuung im Kindergarten = 2/3 der erforderlichen Personal- und Sachkosten für 9 h).

 

 

1.2. Deckung der Personal- und Sachkosten je Platz und Monat (Jahresdurchschnitt)

 

Krippe 9 h
in Euro

Kindergarten 9 h
in Euro

Hort 6 h
in Euro

vor SVJ*

im SVJ*

Landeszuschuss

271,07

271,07

180,72

Elternbeitrag (ungekürzt)

217,00

130,00

130,00

77,00

Gemeinde (inkl. Eigenanteil freier Träger)

977,41

209,55

209,55

72,01

* SVJ-Schulvorbereitungsjahr

 

 

1.3. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen, Miete

1.3.1. Aufwendungen für alle Einrichtungen gesamt je Monat

 

Aufwendungen
in Euro

Abschreibungen

-

Zinsen

-

Miete

-

Gesamt

-

 

 

1.3.2. Aufwendungen je Platz und Monat (Jahresdurchschnitt)

 

Krippe 9h
in Euro

Kindergarten 9 h
in Euro

Hort 6 h
in Euro

Gesamtaufwendungen je Platz und Monat

-

-

-

 

 

2. Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG

2.1.laufendeGeldleistung für die Kindertagespflege je Platz und Monat (Jahresdurchschnitt)

 

Kindertagespflege 9 h 
in Euro

Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand
(§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII)

 

Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII)
einschließlich seit 01.06.2019 Finanzierung für mittelbare pädagogische Tätigkeiten

 

durchschnittliche Erstattungsbeträge für Beiträge zur Unfallversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) und Alterssicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII)

 

= laufende Geldleistung

0,00

freiwillige Angabe: weitere Kosten für die Kindertagespflege
(z. B. für Ersatzbetreuung, Ersatzbeschaffung, Fortbildung, Fach-beratung durch freie Träger)

 

= Kosten für die Kindertagespflege insgesamt

0,00

 

 

2.2. Deckung der laufenden Geldleistung bzw. - sofern relevant - der Kosten Kindertagespflege insgesamt je Platz und Monat (Jahresdurchschnitt)

 

Kindertagespflege 9 h
in Euro

Landeszuschuss

306,07

Elternbeitrag (ungekürzt)

 

Gemeinde

-306,07

Beantragung Onlinewahlschein für die Briefwahl

https://www.gornau.de/virtuelles-rathaus/wahlen

Einladung zur Bürgerversammlung

Regionalplan "Wind"

28.05.2024 – 18:00 Uhr – Turnhalle, Jahnweg 8, in 09405 Gornau

Seit nun mehr einem halben Jahr ist die Gemeinde Gornau mit dem Thema Windenergie konfrontiert und viele Bürgerinnen und Bürger sind bereits auf die Gemeinde zugekommen.

Um Ihnen einen Einblick zum Thema Regionalplan „Wind“ zu geben, möchten wir Sie gern zu dem Thema mit den entsprechenden rechtlichen Gegebenheiten und zu den Bedingungen informieren.

JugendKulturSchmiedeERZ – Wir brauchen dich und deine Ideen!

Du bist zwischen 15-21 Jahren alt und willst in deiner Heimat etwas bewegen? Dann bist du bei den „Orten der Kultur“ genau am richtigen Platz! Bei uns bekommst du die Gelegenheit, deine Ideen loszuwerden.

Wie?

Tausche dich mit anderen Jugendlichen aus der Region dazu aus, welche kulturellen Angebote ihr euch wünscht. Worauf habt ihr Bock? Was fehlt euch? Für welche Formate interessiert ihr euch? Der kurze Workshop wird professionell angeleitet vom Team des Flexiblen Jugendmanagements Erzgebirge.

Wo?

Komm einfach am 31. Mai ins NETZ-Werk Neukirchen (ehem. Autohaus, Zum Gewerbepark 1, 09221 Neukirchen/Erzgeb.). Ab 15:00 Uhr kannst du mit Getränken und Knabbereien in Ruhe ankommen, ab 16:00 Uhr beginnt der Workshop. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Du weißt nicht, wie du da hinkommst? Dann schreib uns eine WhatsApp an die 0172 / 21 21 126 (Sarah) oder die 0172 / 21 22 988 (Christian).

Was noch?

Bissel Fun gehört dazu! Deswegen laden wir dich ab 18:00 Uhr auf einen leckeren Burger von unserem Foodtruck ein. Mach es dir mit einem Getränk in der Chill-Ecke gemütlich und lausche den Beats von DJ Vibz. Und wenn du Bock zum Spielen hast – kein Problem. Wir haben die ERZ-Games am Start, mit denen garantiert keine Langeweile aufkommt. Bis 21:00 Uhr kannst du mit deinen Buddies essen, trinken, tanzen, spielen und chillen.

Komm vorbei, wir freuen uns auf DICH!

Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Sonnengipfel Kleintirol", Gornau OT Dittmannsdorf

Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sonnengipfel Kleintirol“, Gornau OT Dittmannsdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Gornau hat in öffentlicher Sitzung am 11.03.2024, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sonnengipfel Kleintirol“, bestehend aus dem Teil A – Planzeichnung und dem Teil B – Textliche Festsetzungen, in der Fassung vom 22. Februar 2024 beschlossen, die dazugehörige Begründung und den Umweltbericht gebilligt und diese Planunterlagen sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt.

Der Geltungsbereich umfasst ein ca. 60 ha großes Areal, welches sich an der südlichen Gemarkungsgrenze von Dittmannsdorf und nordwestlich der Ortslage Gornau im Außenbereich befindet. Die genaue Gebietsabgrenzung ergibt sich aus der Karte in der Anlage.

Ziel des Aufstellungsverfahrens ist Baurechtsbeschaffung für ein Sondergebiet für Landwirtschaft mit Zusatznutzung erneuerbarer Energien als Agri-PV-Anlage. Die Gesamtleistung der Anlage soll ca. 50 Megawatt (MW) betragen. Mit der Schaffung einer großflächigen Agri-PV-Anlage soll der Beitrag der Gemeinde Gornau zur Energiewende entscheidend verbessert werden.

In der Zeit vom 21. März.2024 bis einschließlich 23. April 2024 werden der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Fassung vom 22. Februar 2024 mit Begründung einschl. Umweltbericht und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen über das Internetportal der Gemeinde unter

gornau.de/aktuelles

sowie über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter

bauleitplanung.sachsen.de

veröffentlicht.

Zusätzlich werden die vorgenannten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus der Gemeinde Gornau, Rathausplatz 5, 09405 Gornau zu jedermanns Einsicht während der folgenden Zeiten öffentlich ausgelegt:

Dienstagvon 08:00 - 11:30 Uhr und 12:30 - 18:00 Uhr
Donnerstagvon 08:00 - 11:30 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr
Freitagvon 08:00 - 12:00 Uhr

Weiterhin liegen die Unterlagen im Bürgerbüro des Rathauses Zschopau, Altmarkt 2 während der folgenden Zeiten öffentlich aus:

Montagvon 09:00 - 15:00 Uhr
Dienstagvon 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwochvon 09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstagvon 09:00 - 15:00 Uhr
Freitagvon 09:00 - 13:00 Uhr

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Sie sollen elektronisch an bauamt(at)zschopau.de übermittelt werden. Die Stellungnahmen können bei Bedarf auf anderem Wege (z.B. auch schriftlich oder zu Niederschrift) bei der Stadtverwaltung Zschopau oder im Rathaus Gornau abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Folgende wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen liegen bereits vor:

  • Landesdirektion Sachsen, Raumordnungsbehörde vom 04.12.2023
  • Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 05.12.2023
  • Landesamt für Archäologie vom 13.11.2023
  • Sächsisches Oberbergamt vom 13.11.2023
  • Planungsverband Region Chemnitz vom 06.12.2023
  • Landratsamt Erzgebirgskreis vom 06.12.2023
  • Landestalsperrenverwaltung Sachsen (LTV) vom 01.12.2023
  • MITNETZ Strom GmbH vom 05.12.2023
  • Zweckverband Fernwasser Südsachsen vom 23.10.2023
  • BUND Bund für Umwelt und Naturschutz LV Sachsen e.V. vom 21.11.2023
  • Staatsbetrieb Sachsenforst vom 06.12.2023
  • Stadtverwaltung Chemnitz vom 05.12.2023
  • Stadtverwaltung Zschopau vom 07.12.2023

Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind:

Die in diesen Stellungnahmen behandelten Umweltthemen sind nachfolgend aufgeführt. Sie wurden in der Planerarbeitung berücksichtigt und in den Planentwurf eingearbeitet. Im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind Ausführungen zu den Planauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie zu Maßnahmen zur Kompensation erheblicher Umweltauswirkungen enthalten. Weitere Ausführungen sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und seiner Begründung enthalten.

Mensch, Bevölkerung und Gesundheit

  • sichere Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung hat oberste Priorität, daher ist die Hauptnutzung Landwirtschaft zwingend zu erhalten; dies ist aufgrund des Vorranggebietes Regionaler Grünzug und des Vorbehaltsgebietes Landwirtschaft nur durch eine Agri-Photovoltaikanlage umsetzbar; raumordnerische Vorgaben beachten
  • kein Entzug des Bodens von der landwirtschaftlichen Produktion
  • vom geplanten Sondergebiet dürfen keine schädlichen Immissionen für den Menschen ausgehen
  • Altlastenverdachtsfläche im Bereich der ehemaligen Deponie Dittmannsdorf vorhanden und zu beachten
  • erhöhte Konzentration von Radon in der Bodenluft wahrscheinlich aufgrund der Lage in einem Radonvorsorgegebiet, daher zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor Radon bei Gebäudeneubauten einzuplanen
  • Fläche ist aufgrund Waldumgebung von der Ortslage Gornau kaum bzw. nicht einsehbar; blendende oder reflektierende Oberflächen sind nicht erlaubt
  • Schutzstreifen für überregionale Bestandsmedienleitungen festsetzen

Fläche und Boden

  • umfangreiche Standortalternativenprüfung inkl. Energiekonzept für die Kommune Gornau erforderlich;
  • es besteht erhöhte Erosionsgefahr aufgrund der Geländeneigung und vorhandener Geologie
  • grünordnerische Maßnahmen gleichen Eingriffe aus und schützen Oberboden vor Erosion
  • Vorhandensein nichtrisskundiger Grubenbaue aufgrund Altbergbau nicht auszuschließen, daher die Empfehlung, alle Baugruben durch einen Fachkundigen abnehmen zu lassen
  • Vermeidungsmaßnahmen zur Bodenverdichtung während Bauausführung beachten
  • für die Baumaßnahmen ist eine bodenkundliche Baubegleitung gemäß § 4 Abs. 5 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu beauftragen
  • Anlage von extensiv genutztem Dauergrünland erhöht Bodenschutz
  • Löschwasserverwendung und Reinigung der Module ausschließlich mit Wasser ohne grundwasserschädliche Zusätze
  • Unbedenklichkeitsnachweise für Module und Unterkonstruktion

Schutzgut Wasser

  • Grundwasserschutz hat oberste Priorität aufgrund der Lage im Trinkwasserschutzgebiet „Tiefbrunnen Dittmannsdorf“ Schutzzone III b und im Wasserschutzgebiet „Rohwasserstollen Talsperre Neunzehnhain – Talsperre Einsiedel“, teilweise Schutzzone II bzw. Schutzzone III
  • Befreiungsantrag von Verboten der Schutzverordnung des Wasserschutzgebietes Rohwasserstollen wurde beim Landratsamt Erzgebirgskreis gestellt
  • Verdichtungs- und Versiegelungsminimierung, nur wasser- und luftdurchlässige Wege
  • das Oberflächenwasser ist auf der Fläche zurückzuhalten
  • Schutzzwecke des Grundwasserschutzes und des Naturhaushaltes dürfen nicht beeinträchtigt werden; Sicherheitskonzept ist mit den Versorgungsunternehmen zu vereinbaren; umfangreiche Sicherheitsauflagen während Bauausführung
  • Aufstellungsorte der Transformatorenstationen ausschließlich außerhalb der Schutzzone II; Verwendung unbedenklicher Kühlmittel und Auffangwannen
  • Betankung der Baufahrzeuge nur außerhalb der Schutzzone II an ausgewiesenen und eingefriedeten Flächen
  • Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

  • keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht betroffen
  • im Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz keinerlei bauliche Anlagen erlaubt
  • Gutachten zur Avifauna mit Monitoring über mindestens 6 Monate ist vorzulegen
  • Erhalt der vorhandenen Gehölzreihen
  • Pflanzenauswahl für Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher aus dem Vorkommensgebiet VKG 3; Festsetzung Umsetzungsfrist
  • temporäre Waldumwandlung im Bereich eines vorhandenen Rückeweges im Staatsforst für Zufahrt während Bauzeit notwendig
  • grünordnerische Maßnahmen sollen Eingriffe ausgleichen
  • Wildwechselkorridore erlauben weiterhin großräumigen Biotopverbund
  • Waldabstand in Bezug auf wechselseitige Gefährdungen prüfen
  • Vorbehaltsgebiet Waldmehrung im südlichen Randbereich des Plangebietes beachten
  • Anlage von Feldlerchenfenstern als externe Maßnahme

Luft und Klima

  • planbedingte Minderung der Verdunstungsleistung durch Flächenüberbauung und Überwärmungseffekte sind nicht zu erwarten; Anpflanzungen wirken ausgleichend; Bodenverschattung durch aufgeständerte Module bewirkt Kühlung und Verzögerung der Bodenaustrocknung
  • die Luftqualität ist/wird ebenfalls nicht erheblich beeinflusst

Landschaft

  • Ausführliche Landschaftsbildanalyse / Landschaftsbildbewertung erforderlich
  • Schutzgebiete sind betroffen: Landschaftsschutzgebiet „Augustusburg / Sternmühlental“; Befreiungsantrag für temporäre Befreiung wurde beim Landratsamt Erzgebirgskreis gestellt
  • erhebliche Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sind durch angepasste Bauweisen und Begrünungsmaßnahmen nicht zu erwarten
  • Landschaftserleben / Landschaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden

Kultur und Sachgüter

  • das Vorhaben liegt nicht in einem Denkmalschutzgebiet; Bodendenkmale, Denkmale, kulturhistorisch bedeutende Bauwerke zur Zeit nicht bekannt; archäologische Untersuchungen sind jedoch nicht auszuschließen

Gornau, den 12.03.2024

 

Wollnitzke
Bürgermeister

Anlage: Lage des Geltungsbereiches

Bekanntmachung Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet "Sonnengipfel Kleintirol" Stand Vorentwurf 09/20232

FRÜHZEITIGE Beteiligung der Öffentlichkeit zum VORHABENBEZOGENEN Bebauungsplan Sondergebiet „Sonnengipfel Kleintirol“

Stand:Vorentwurf 09/2023

Der Gemeinderat Gornau beschloss in öffentlicher Sitzung am 16.10.2023 zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet „Sonnengipfel Kleintirol“ eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

Der Geltungsbereich umfasst ein ca. 60 Hektar großes Areal, welches die Flurstücke: Teilfläche aus 556; Teilfläche aus 559/8; Teilfläche aus 576/4; Teilfläche aus 589/3; Teilfläche aus 596/62; Teilfläche aus 596/63; Teilfläche aus 669; Teilfläche aus 670; Teilfläche aus 671; Teilfläche aus 672; Teilfläche aus 674; Teilfläche aus 675 der Gemarkung Dittmannsdorf einbezieht. Planungsziel ist die Baurechtsbeschaffung für ein sonstiges Sondergebiet mit festgesetzter Nutzung zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie aus Sonnenlicht / Photovoltaikfreiflächenanlage und Landwirtschaft.

Die Vorentwurfsplanunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom September 2023, bestehend aus:

  • Teil A – Planzeichnung Maßstab 1 : 2.000
  • Teil B – Textliche Festsetzungen
  • Begründung mit Umweltbericht

liegen in der Zeit vom 06.11.2023 bis zum 7.12.2023 öffentlich aus und können während der nachfolgenden Zeiten

im Rathaus Gornau, Rathausplatz 5, 09405 Gornau:

Dienstag          von 08:00 – 11:30 Uhr und 12:30 – 18:00 Uhr

Donnerstag:    von 08:00 – 11:30 Uhr und 12:30 – 16:00 Uhr

Freitag:           von 08:00 – 12:00 Uhr

sowie im Bürgerbüro des Rathauses Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau:

Montag            von 09:00 – 12:00 Uhr (außer 30.10.2023)

Dienstag          von 09:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch         von 09:00 – 14:00 Uhr

Donnerstag     von 09:00 – 15:00 Uhr

Freitag            von 09:00 – 13:00 Uhr

von jedermann kostenlos eingesehen werden. Während der Auslegungszeit können Anregungen, Bedenken und Hinweise von jedermann schriftlich an die Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Nach § 4a Abs. 4 BauGB werden die ortsübliche Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen gleichzeitig zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Gornau https://www.gornau.de sowie auf dem zentralen Internetportal des Freistaats Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt und darüber zugänglich gemacht.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich an die Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau oder während der Sprechzeiten mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Mitteilung kann auch elektronisch an die E-Mail-Adresse bauamt(at)zschopau.de übermittelt werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Gornau, 1. November 2023

gez. Nico Wollnitzke  

Bürgermeister

Helfer für Tag der Sachsen gesucht

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes "Holzboden II" Gornau

Der Gemeinderat der Gemeinde Gornau hat in seiner Sitzung am 03.12.2021 den Bebauungsplan „Holzboden II“ in der Fassung vom 11.01.2021 als Satzung beschlossen. Aufgrund eines Verfahrensfehlers muss der Bebauungsplan erneut ausgelegt werden.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren unter Einbezug von Außenbereichsflächen nach § 13b BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB (vereinfachtes Verfahren) aufgestellt.

Dementsprechend wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 11.01.2021 wird nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum

vom 14.04.2022 bis einschließlich 16.05.2022

im Bürgerbüro des Rathauses Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:

Montag:           09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag:         09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch:         09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag:     09:00 - 15:00 Uhr
Freitag:            09:00 - 13:00 Uhr

sowie im Rathaus Gornau, Rathausplatz 5, 09405 Gornau zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:

Dienstag:         08:00 – 11:30 Uhr und 12:30 – 18:00 Uhr
Donnerstag:     08:00 - 11:30 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr
Freitag:            08:00 - 12:00 Uhr

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB im oben genannten Zeitraum im Internet

unter http://www.gornau.de/aktuelles sowie im Landesportal Sachsen
unter bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.

Während der Auslegungszeit können Anregungen, Bedenken und Hinweise von jedermann schriftlich an die Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Wollnitzke
Bürgermeister

Grundhafte Erneuerung des Vorplatzes inkl. Neuverlegung Gasanschluss der Vereinsturnhalle Gornau OT Dittmannsdorf

Fördervorhaben nach RL/LEADER2014

Für den Vorplatz der Vereinsturnhalle Gornau OT Dittmannsdorf ist die grundhafte Erneuerung geplant. Aufgrund des desolaten Zustandes und teilweise fehlender bzw. funktionsuntüchtiger Entwässerungseinrichtungen, soll der bereits vorhandene Vorplatz instandgesetzt werden.

Im Zuge der Instandsetzung wird zudem ein neuer Hausanschluss für die Heizungsanlage verlegt.

Die gesamte Umsetzung ist bis Mitte 2022 geplant.

Zuständig für die Durchführung der ELER-Förderung im Freistaat Sachsen ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), Referat Förderstrategie, ELER-Verwaltungsbehörde.

Verkaufsangebot - Teilfläche aus Flurstück-Nr. 234/15 der Gemarkung Gornau

Verkaufsangebot

Grundstücksangaben: 
Flurstück-Nr.: 234/15
Größe: hieraus Teilfläche von ca. 600 m²
Gemarkung: Gornau / Erzgebirge
Eigentümer: Gemeinde Gornau 

Lage:

Das Grundstück befindet sich im W-Bereich der Gemeinde Gornau nahe der Dittersdorfer und Chemnitzer Straße. 
Die Umgebungsbebauung ist vorwiegend von Einfamilienhäusern geprägt. Die regionale und überregionale Verkehrsanbindung ist durch die Chemnitzer Straße als auch die B 174 gewährleistet. Einkaufsmöglichkeiten befinden sich im näheren Umfeld. 
 

Nutzung/ Rechtsverhältnisse:
Die Teilfläche des Flurstück-Nr. 234/15 ist unbebaut. Der Käufer übernimmt das Grundstück wie sie steht und liegt.

Baurecht/ Rahmenbedingungen: 

Die Teilfläche liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB.

Kaufpreis:
gegen Gebot. Startgebot: 36 €/m²

Zuschlagskriterium:
gegen Höchstgebot

Angebotsfrist bis:
31.08.2021

Angebote bitte in einem geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Kaufpreisgebot Teilfläche aus Flurstück 234/15" an folgende Anschrift:

Große Kreisstadt Zschopau
Bauverwaltung - SG Liegenschaften - Herr Kreher
Altmarkt 2 
09405 Zschopau/ Erzgebirge

Hinweis: Die Gemeinde Gornau ermöglicht mit diesem Immobilienangebot den Interessenten die Abgabe eines schriftlichen Kaufpreisangebotes. Bei Nichtberücksichtigung von Angeboten können Bieter keine Ansprüche ableiten. Mit der Abgabe eines Angebotes entsteht kein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages. Ihr Kaufpreisgebot einschließlich mit der Benennung des Vorhabens senden bitte im verschlossenen Umschlag an oben benannte Anschrift. Sämtliche Angaben in diesem Kurzexposé sind unverbindlich. Alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben in diesem Kurzexposé sind mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt worden. Gleichwohl kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden.

Information zur Grundsteuerreform

Was ist die Grundsteuer und wofür wird sie gezahlt?

Mit der Grundsteuer wird der Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude einschließlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, besteuert. Sie wird von den Eigentümerinnen und Eigentümern gezahlt, die sie über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen können. Von der Grundsteuer sind also alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde direkt oder indirekt betroffen. Ihnen kommt sie wiederum zugute, denn die Kommunen verwenden die Grundsteuereinnahmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und freiwilligen Aufgaben, zum Beispiel für den Bau und die Unterhaltung von Straßen, Schulen, Schwimmbäder oder Bibliotheken.

Warum gab es eine Grundsteuerreform und ab wann wirkt sie?

Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2018 die bisherige Grundlage für die Grund- steuer – die Einheitswerte – für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Bewertung im Rahmen der Grundsteuerreform neu regeln, um den Gemeinden eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen dauerhaft zu erhalten. Die Grundsteuer darf noch bis zum 31. Dezember 2024 auf Basis der Einheitswerte erhoben werden. Die auf dem bisherigen Recht basierenden Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer dann nur noch auf Basis neuer Bescheide erhoben.

Was passiert bei der Umsetzung der Grundsteuerreform?

Voraussetzung für den Erlass der neuen Bescheide ist eine neue Hauptfeststellung, die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchgeführt wird. Dabei werden alle Grundstücke und Gebäude so- wie alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - in Sachsen sind das ca. 2,5 Mio. wirtschaftliche Einheiten - vom Finanzamt neu bewertet.

Dafür werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer gebeten, ab Mitte 2022 eine Erklärung für ihren Grundbesitz abzugeben. Damit dies möglichst reibungslos gelingt, hat der Gesetzgeber eine elektronische Übermittlungspflicht für die Steuererklärungen vorgesehen. Die entsprechenden Programme dafür werden derzeit erarbeitet und künftig über ELSTER bereitgestellt. Sie werden die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Erklärungsabgabe unterstützen. Auf Papier eingehende Erklärungen werden nicht zurückgewiesen, sondern gescannt und digitalisiert.

Bei der Steuererklärung werden künftig deutlich weniger Angaben benötigt. Von den Eigentümerinnen und Eigentümern sind die Lage und Bezeichnung des Flurstücks, die Grundstücksgröße, der Bodenrichtwert (im Internet abrufbar z. B. unter: https://www.boris.sachsen.de/bo- denrichtwertrecherche-4034.html), die Gebäudeart (z. B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung, Geschäftsgrundstück etc.), die Wohnfläche oder Bruttogrundfläche und das Baujahr anzugeben. Viele weitere erforderliche Berechnungsfaktoren sind im Gesetz fest- gelegt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen den neuen Grundsteuerwert deshalb auch nicht selbst berechnen. Dies übernimmt das jeweilige Finanzamt.

Das bisherige dreistufige Verfahren und die Unterscheidung von Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B für das Grundvermögen werden auch künftig beibehalten:

1. Stufe Finanzamt - Feststellung des Grundsteuerwertes

2. Stufe Finanzamt - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages

    Grundsteuerwert x Messzahl = Grundsteuermessbetrag

3. Stufe Gemeinde - Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer

    Grundsteuermessetrag x Hebesatz = Grundsteuer


Was beinhaltet das sächsische Grundsteuermodell?

Der sächsische Landtag hat Anfang Februar 2021 das sächsische Grundsteuermodell verabschiedet. Dieses weicht vom Grundsteuergesetz des Bundes dahingehend ab, dass bei den Steuermesszahlen zwischen den Grundstücksarten differenziert wird.

Bei der Grundsteuer B gelten in Sachsen künftig folgende Steuermesszahlen:

  • 0,36 Promille für unbebaute Grundstücke und Wohngrundstücke
  • 0,72 Promille für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, das Teileigentum und die sonstigen bebauten Grundstücke

Für die Grundsteuer A verbleibt es bei der im Grundsteuergesetz geregelten Steuermesszahl von 0,55 Promille.

Ziel des sächsischen Modells ist es, eine deutliche Steigerung der Grundsteuer bei den Wohngrundstücken und demgegenüber eine starke Entlastung bei den Geschäftsgrundstücken zu vermeiden. Wohnen soll durch die Grundsteuerreform nicht stärker belastet werden. Im Ergebnis soll eine überproportionale Belastung einzelner Grundstücksarten vermieden werden. Die höhere Messzahl für Geschäftsgrundstücke bewirkt dabei nicht, dass sich die Grundsteuerbelastung für die sächsische Wirtschaft flächendeckend erhöht oder sogar verdoppelt. Das haben die im Rahmen des sächsischen Gesetzgebungsverfahrens durchgeführten Berechnungen gezeigt.

Und wie hoch ist die Grundsteuer ab 2025?

Belastbare Aussagen, wie sich die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer in jedem Einzelfall ändern wird, sind derzeit nicht möglich. Hierzu müssen die Grundstücke zunächst neu bewertet werden. Grundlage dafür sind die Steuererklärungen, nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung abzugeben sind. Die  Eigentümerinnen und Eigentümer werden im 2. Quartal 2022 von den Finanzämtern Informationen zur Abgabe der Steuererklärung erhalten.

Trotz der Differenzierung der Steuermesszahlen in Sachsen wird sich die Grundsteuerzahlung einzelner Steuerpflichtiger verändern. Die angestrebte Aufkommensneutralität bezieht sich nur auf das gesamte Grundsteueraufkommen in Sachsen bzw. in der jeweiligen Kommune. Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerpflichtigen lassen sich aufgrund von Wertveränderungen bei den Grundstücken, die innerhalb der letzten 87 Jahre eingetreten sind, nicht vermeiden. D. h., es wird Grundstücke geben für die ab 2025 mehr Grundsteuer als bisher und Grundstücke, für die weniger Grundsteuer als bisher zu zahlen sein wird. Das ist die unausweichliche Folge der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung und lässt sich – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – nicht vermeiden.

Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung

Finanzamt Zschopau

August-Bebel-Straße 17, 09405 Zschopau, 03725 293 - 5121

Um telefonische Anmeldung wird gebeten!  

Die Ergebnisse der Bodenschätzung (Nachschätzung) der Gemarkungen

 Gornau, Dittmannsdorf und Witzschdorf

 werden während der Dienststunden in der Zeit vom 08.04. bis 08.05.2021

in den Diensträumen des o.g. Finanzamtes offengelegt.

Offengelegt werden Nachschätzungsurkarten und die Feldschätzungsbücher, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind (§ 13 BodSchätzG). Die offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der

 

Grundstücke nicht gesondert bekanntgegeben.

Gegen die geänderten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu. Der Einspruch

 

kann in der Zeit bis zum Ablauf des 11.06.2021 beim Finanzamt entweder schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden.

Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt ist.

Auslegung des Bebauungsplanes "Georg Weißbach am Truschbach" lt. Aufstellungsbeschluss vom 16.12.2019

Mit Aufstellungsbeschluss vom 16.12.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Gornau das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Georg Weißbach am Truschbach“ beschlossen.

Der Gemeinderat hat nun mit dem erneuten Auslegungsbeschluss vom 04.05.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan „Georg Weißbach am Truschbach“ beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplans „Georg Weißbach am Truschbach“ in der Fassung vom 20.01.2020 inklusive Begründung und Umweltbericht wird in der Zeit vom 11.06.2020 bis einschließlich 02.07.2020 im Schloss Wildeck, Schloss Wildeck 1, 09405 Zschopau im Kassenbereich/Bistro zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:

Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Außerdem wird es möglich sein, die Planunterlagen nach telefonischer Terminvereinbarung in der Gemeindeverwaltung Gornau, Rathausplatz 5, 09405 Gornau, Tel. 03725 / 370016, einzusehen.

Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB werden die Bekanntmachungen zur öffentlichen Auslage nach § 3 Abs. 2 Bau GB zusätzlich auf dem Internetportal der Gemeinde Gornau unter www.gornau.de sowie über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Während der Auslegungszeit können Anregungen, Bedenken und Hinweise von jedermann schriftlich an die Gemeinde Gornau, Rathausplatz 5, 09405 Gornau oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB verspätet eingehende Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

gez.

Wollnitzke
Bürgermeister

Auslegung der Ergänzungssatzung „Am Steinberg 1“ lt. Aufstellungsbeschluss vom 29.10.2018

Auslegung der Ergänzungssatzung „Am Steinberg 1“  lt. Aufstellungsbeschluss vom 29.10.2018

Mit Aufstellungsbeschluss vom 29.10.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Gornau das Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Am Steinberg 1“ beschlossen.

Der Gemeinderat Gornau hat nun mit dem Auslegungsbeschluss vom 06.05.2019 nach § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Am Steinberg 1“ beschlossen.

Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Am Steinberg 1“ in der Fassung 04/2019 inklusive Begründung wird in der Zeit vom 13.06.2019 bis einschließlich 12.07.2019 in der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau im Bürgerbüro EG rechts zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:

Montag       09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch     09:00 – 14:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag        09:00 – 14:00 Uhr

Gleichfalls wird ein Exemplar im Rathaus Gornau, Rathausplatz 5, 09405 Gornau im Eingangsbereich vor dem Ratssaal zu folgenden Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt:

Dienstag     08:00 – 11:30 Uhr und 12:30 – 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 11:30 Uhr und 12:30 – 16:00 Uhr
Freitag        08:00 – 12:00 Uhr

Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB werden die Bekanntmachungen zur öffentlichen Auslage nach § 3 Abs. 2 Bau GB zusätzlich auf dem Internetportal der Gemeinde Gornau unter www.gornau.de sowie über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Während der Auslegungszeit können Anregungen, Bedenken und Hinweise von jedermann schriftlich an die Gemeinde Gornau, Rathausplatz 5, 09405 Gornau oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB verspätet eingehende Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Wollnitzke
Bürgermeister

Rekonstruktion der Straßenbeleuchtung Chemnitzer Straße, BA2-4 in Gornau

Fördervorhaben nach RL/LEADER2014

Die Gemeinde Gornau lässt in den kommenden beiden Jahren die mittlerweile mehr als veraltete  Straßenbeleuchtungsanlage an der Chemnitzer Straße erneuern.

Schon 2016 wurden dazu die Weichen gestellt und die notwendigen Eigenmittel für die kommenden Jahre eingestellt. Die wesentlichen Projektkosten in Höhe von 65%, werden allerdings aus EU-Mitteln über die Förderrichtlinie LEADER bestritten.

Gründe für den Neubau sind im Wesentlichen die Verbesserung der Ausleuchtungsbedingungen, die energetische Optimierung und eine optische Aufwertung des Straßenbildes.

Der erste Abschnitt wurde bereits im Zuge des Straßenneubaus vom Abzweig Waldkirchener Str. bis zur Eisenstraße fertig gestellt und kann entsprechend begutachtet werden.

Die weitere Erneuerung ist hierbei in 3 Bauabschnitten geplant, welche sich zeitlich an den weiteren Straßenbaumaßnahmen der Chemnitzer Straße orientieren.

Im Zuge des Neubaus werden nicht nur die Leuchten und Maste getauscht, sondern auch die kompletten Kabel- und Schaltanlagen erneuert.

Die Planung sieht hierbei den weiteren Einsatz von LED-Schirmleuchten vor, welche für eine optimale Ausleuchtung auf 6,50 m Höhe installiert werden.

Durch eine in jeder LED-Leuchte integrierte Dimmeinrichtung, werden die Leuchten zudem in der Nacht nochmals 2-stufig heruntergedimmt, was zu einer Verminderung des Energieverbrauches und einer wesentlichen CO2-Einsparung führen wird.

Bildercollage WiDiGo

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